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   BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77   

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BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77 (https://dejure.org/1981,27818)
BFH, Entscheidung vom 24.07.1981 - VI R 232/77 (https://dejure.org/1981,27818)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 1981 - VI R 232/77 (https://dejure.org/1981,27818)
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Volltextveröffentlichung

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 10, 12, 21
    Einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Nutzungswertes einer auf Grund eines bloß obligatorisch ausgestalteten Rechtsverhältnisses unentgeltlich überlassenen Wohnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.02.1974 - VIII R 122/73

    Unterhaltsberechtigter - Übereignung eines Mietwohngrundstückes -

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Senats des BFH ( BFHE 110, 561 , BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139, BStBl. 111974, 457; BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493) zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Überlassung der Nutzung der Wohnung als ein Aufwand des Klägers darstellt; denn durch die Überlassung der Wohnung an seinen Vater erleidet der Kläger eine Vermögenseinbuße, die darin besteht, daß er die betreffende Wohnung nicht selbst nutzen oder vermieten kann (so auch Herrmann/ Heuer, § 10 EStG , Anm_ 42, Stichwort: Schuldrechtliches Wohnrecht; Fichtelmann, DStR 1977, 656 ).

    a) Der Nutzungswert der vom Kläger seinem Vater überlassenen Wohnung ist dem Kläger zuzurechnen; denn der BFH hat In ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.u. a. BFHE 110, 561, BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139 , BStBI.111974, 457, und BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493), daß in den Fällen, in denen ein Unterhaltsberechtigter bei einer Vermögensüberlassung sich ein lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung vorbehält, die in einem zu dem überlassenen Vermögen gehörenden Gebäude belegen ist, der Nutzungswert dieser Wohnung dem Übemehmer, also dem Eigentümer, zuzurechnen ist, wenn das Wohnrecht nicht dinglich gesichert wurde_ Diese Entscheidung beruht auf der Überlegung, daß dem Rechtsgedanken des § 12 Nr. 2 EStG gegenüber dem des § 21 Abs. 2 EStG der Vorrang gebührt b) Allerdings wird in der Literatur (Ehmke/Bollmann, FR 1980, 501; Jansen/Wrede, a.a.O., S. 60; Plückebaum, FR 1981, 181, 188 rechte Spalte; Selthel, DStR 1980, 582 ) die Auffassung vertreten, daß der Nutzungswert einer Wohnung, die aufgrund eines obligatorischen Rechts unentgeltlich von 182 Hett Nr. 9 MiterihNotk September 1082.

    c) Der erkennende Senat hat sich diesen Überlegungen jedoch aus den folgenden Gründen nicht angeschlossen: Die Aufgabe des BFH als oberstes Bundesgericht besteht auch darin, eine einheitliche Rechtsprechung zu entwickeln und nicht ohne Not von einer gefestigten Rechtsprechung abzuweichen (vgl. BFHE 112, 139 , BStBl. II 1974, 457).

    Denn würde man dies tun, dann würden nicht nur dingliche Nutzungsrechte einerseits und obligatorische andererseits im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und des § 21 Abs, 2 EStG unterschiedlich behandelt (vgl. auch hierzu BFHE 112, 139 , BStBl. II 1974, 457), sondern es würde sich darüber hinaus noch eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der obligatorischen Nutzungsrechte ergeben 5. Die Nutzungsüberlassung an den Vater ist auch für eine längere Zelt erfolgt; denn der Kläger hat seinem Vater die Nutzung an der Wohnung lebenslänglich eingeräumt.

  • BFH, 11.04.1978 - VIII R 164/77

    Nutzungswert - Einfamilienhaus - Versteuerung - Unterhaltsberechtigte Person

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Senats des BFH ( BFHE 110, 561 , BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139, BStBl. 111974, 457; BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493) zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Überlassung der Nutzung der Wohnung als ein Aufwand des Klägers darstellt; denn durch die Überlassung der Wohnung an seinen Vater erleidet der Kläger eine Vermögenseinbuße, die darin besteht, daß er die betreffende Wohnung nicht selbst nutzen oder vermieten kann (so auch Herrmann/ Heuer, § 10 EStG , Anm_ 42, Stichwort: Schuldrechtliches Wohnrecht; Fichtelmann, DStR 1977, 656 ).

    a) Der Nutzungswert der vom Kläger seinem Vater überlassenen Wohnung ist dem Kläger zuzurechnen; denn der BFH hat In ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.u. a. BFHE 110, 561, BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139 , BStBI.111974, 457, und BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493), daß in den Fällen, in denen ein Unterhaltsberechtigter bei einer Vermögensüberlassung sich ein lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung vorbehält, die in einem zu dem überlassenen Vermögen gehörenden Gebäude belegen ist, der Nutzungswert dieser Wohnung dem Übemehmer, also dem Eigentümer, zuzurechnen ist, wenn das Wohnrecht nicht dinglich gesichert wurde_ Diese Entscheidung beruht auf der Überlegung, daß dem Rechtsgedanken des § 12 Nr. 2 EStG gegenüber dem des § 21 Abs. 2 EStG der Vorrang gebührt b) Allerdings wird in der Literatur (Ehmke/Bollmann, FR 1980, 501; Jansen/Wrede, a.a.O., S. 60; Plückebaum, FR 1981, 181, 188 rechte Spalte; Selthel, DStR 1980, 582 ) die Auffassung vertreten, daß der Nutzungswert einer Wohnung, die aufgrund eines obligatorischen Rechts unentgeltlich von 182 Hett Nr. 9 MiterihNotk September 1082.

  • BFH, 20.11.1973 - VIII R 256/72

    Nutzungswert - Wohnung - Unterhaltsberechtigte Person - Schuldrechtliches

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Senats des BFH ( BFHE 110, 561 , BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139, BStBl. 111974, 457; BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493) zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß sich die Überlassung der Nutzung der Wohnung als ein Aufwand des Klägers darstellt; denn durch die Überlassung der Wohnung an seinen Vater erleidet der Kläger eine Vermögenseinbuße, die darin besteht, daß er die betreffende Wohnung nicht selbst nutzen oder vermieten kann (so auch Herrmann/ Heuer, § 10 EStG , Anm_ 42, Stichwort: Schuldrechtliches Wohnrecht; Fichtelmann, DStR 1977, 656 ).

    a) Der Nutzungswert der vom Kläger seinem Vater überlassenen Wohnung ist dem Kläger zuzurechnen; denn der BFH hat In ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.u. a. BFHE 110, 561, BStBI.111974, 163; BFHE 112, 139 , BStBI.111974, 457, und BFHE 125, 155 , BStBI.111978, 493), daß in den Fällen, in denen ein Unterhaltsberechtigter bei einer Vermögensüberlassung sich ein lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung vorbehält, die in einem zu dem überlassenen Vermögen gehörenden Gebäude belegen ist, der Nutzungswert dieser Wohnung dem Übemehmer, also dem Eigentümer, zuzurechnen ist, wenn das Wohnrecht nicht dinglich gesichert wurde_ Diese Entscheidung beruht auf der Überlegung, daß dem Rechtsgedanken des § 12 Nr. 2 EStG gegenüber dem des § 21 Abs. 2 EStG der Vorrang gebührt b) Allerdings wird in der Literatur (Ehmke/Bollmann, FR 1980, 501; Jansen/Wrede, a.a.O., S. 60; Plückebaum, FR 1981, 181, 188 rechte Spalte; Selthel, DStR 1980, 582 ) die Auffassung vertreten, daß der Nutzungswert einer Wohnung, die aufgrund eines obligatorischen Rechts unentgeltlich von 182 Hett Nr. 9 MiterihNotk September 1082.

  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 75/79

    Wirksame Bestellung eines Nießbrauchs durch Eltern zugunsten ihrer minderjährigen

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Der Zurechnung des Nutzungswerts einer Wohnung beim Eigentümer in den Fällen eines obligatorischen Nutzungsrechts zugunsten eines Unterhaltsberechtigten stehen nicht die Urteile des VIII. Senats vom 13.5.1980 VIII R 63/79 (BFHE 131, 212, BStBl. II 1981, 295 = MittRhNotK 1981, 177 ), vom 13.5.1980 VIII R 75/79 ( BFHE 131, 208 , BStBl. II 1981, 297 = MittRhNotK 1981, 178 ) und vom 13.5.1980 VIII R 128/78 ( BFHE 131, 216 , BStBl, 11 1981, 299 = MittRhNotK 1981, 179 ) entgegen.
  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 63/79

    Zurechnung der Einkünfte nach Nießbrauchsbestellung an einem Grundstück

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Der Zurechnung des Nutzungswerts einer Wohnung beim Eigentümer in den Fällen eines obligatorischen Nutzungsrechts zugunsten eines Unterhaltsberechtigten stehen nicht die Urteile des VIII. Senats vom 13.5.1980 VIII R 63/79 (BFHE 131, 212, BStBl. II 1981, 295 = MittRhNotK 1981, 177 ), vom 13.5.1980 VIII R 75/79 ( BFHE 131, 208 , BStBl. II 1981, 297 = MittRhNotK 1981, 178 ) und vom 13.5.1980 VIII R 128/78 ( BFHE 131, 216 , BStBl, 11 1981, 299 = MittRhNotK 1981, 179 ) entgegen.
  • BFH, 13.05.1980 - VIII R 128/78

    Zurechnung der Einkünfte beim Bruttonießbrauch - Keine Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Der Zurechnung des Nutzungswerts einer Wohnung beim Eigentümer in den Fällen eines obligatorischen Nutzungsrechts zugunsten eines Unterhaltsberechtigten stehen nicht die Urteile des VIII. Senats vom 13.5.1980 VIII R 63/79 (BFHE 131, 212, BStBl. II 1981, 295 = MittRhNotK 1981, 177 ), vom 13.5.1980 VIII R 75/79 ( BFHE 131, 208 , BStBl. II 1981, 297 = MittRhNotK 1981, 178 ) und vom 13.5.1980 VIII R 128/78 ( BFHE 131, 216 , BStBl, 11 1981, 299 = MittRhNotK 1981, 179 ) entgegen.
  • BFH, 29.03.1962 - VI 105/61 U

    Abgrenzung zwischen Unterhaltsvertrag und Leibrentenvertrag nach den Grundsätzen

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    1. Dauernde Lasten sind wiederkehrende Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen (dem Berechtigten) in Geld oder Sachleistungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich eines dem Berechtigten eingeräumten Stammrechts, zu erbringen hat, sofern nicht die Voraussetzungen einer Leibrente gegeben sind ( BFHE 75, 96 , BStBl. III 1962, 304; BFHE 83, 228 , BStBl. III 1965, 583).
  • BFH, 16.07.1965 - VI 295/64 U

    Differenzierung von Unterhaltsbeträgen entweder als Leibrente oder dauernde Last

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    1. Dauernde Lasten sind wiederkehrende Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen (dem Berechtigten) in Geld oder Sachleistungen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, nämlich eines dem Berechtigten eingeräumten Stammrechts, zu erbringen hat, sofern nicht die Voraussetzungen einer Leibrente gegeben sind ( BFHE 75, 96 , BStBl. III 1962, 304; BFHE 83, 228 , BStBl. III 1965, 583).
  • BFH, 30.04.1976 - VI R 34/75

    Altenteillast - Sonderausgaben - Wirtschaftlicher Zusammenhang - Veranlagung -

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Daß die Überlassung der Nutzung einer Wohnung ein Aufwand iS, einer dauernden Last Ist, ist außerdem dadurch von der Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß Altenteilslasten auch hinsichtlich des In Ihnen enthaltenen Wohnrechts des Altentellers als dauernde Lasten des Hofübernehmers behandelt worden sind ( BFHE 119, 54 , BStBl. 111976, 539), 3. Die steuerrechtliche Anerkennung der Nutzungsüberlassung als Aufwendung des Klägers i.S. einer dauernden Last setzt allerdings voraus, daß dem Kläger steuerrechtlich der Nutzungswert der Wohnung, die er seinem Vater unentgeltlich überlassen hat, zugerechnet wird; denn wenn der Nutzungswert der Wohnung steuerrechtlich dem Vater zuzurechnen wäre, dann könnte bei dem Kläger insoweit kein Aufwand mehr entstehen.
  • BFH, 06.07.1966 - VI 135/65

    Steuerliche Zurechnung des Mietwerts einer Wohnung bei Vorliegen einer dinglich

    Auszug aus BFH, 24.07.1981 - VI R 232/77
    Dieser Auffassung steht das Urteil des Senats vom 6.7.1966 VI 135/65 ( BFHE 86, 650 , BStBi. 1111966, 650) nicht entgegen.
  • OLG Köln, 09.06.1982 - 17 W 47/82

    Zu den Anforderung an die Angabe der Gebührenvorschriften in Kostenrechnung

    6. Steuerrecht/Einkommensteuer - Elnkommensteuerrechtliche Zurechnung des Nutzungswertes einer auf Grund eines bloß obligatorisch ausgestalteten Rechtsverhältnisses unentgeltlich überlassenen Wohnung (BFH. Urteil vom 24.7. 1981 - VI R 232/77 - mitgeteilt von Professor Dr. Vlado Bicanskl, Münster) EStO g§ 10; 12 Nr. 2; 21 Abs. 2 1. Überlassung der Nutzung einer Wohnung kann ein Aufwand Im Sinne einer dauernden Last sein.
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